Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat Va, BE vom 10.10.2002, RV/16x-16/09/2000. Die FLD geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Keine außergewöhnliche Belastung für Schulgelder für das Kind eines Wiener Steuerpflichtigen an der Danube International School Vienna.) ein.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs. 7 Z 1, 4 und 8 EStG 1988; § 167 Abs. 2 BAO