Zusammenfassung: Der VwGH legte im Fall eines Arztes in einem Krankenhaus fest, dass Aufwendungen, die durch mehrere Einkunftsquellen entstanden sind, im Verhältnis der Einnahmen den jeweiligen Einkünften zugeordnet werden müssen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs. 1 EStG 1988; § 17 Abs. 1 EStG 1988; § 22 Z 1 EStG 1988