Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0169, 0170. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Ein aus gesellschaftlichem Anlass angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut gehört nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft) ein.
Rechtsgrundlagen: § 7 KStG 1988; § 8 KStG 1988