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Naturalleistungen für das im Miteigentum stehende Haus der geschiedenen Ehegatten sind bis zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens zur Hälfte, danach zur Gänze auf den Scheidungsunterhalt anzurechnen

FamilienrechtAstrid Deixler-Hübner (Glosse)FamZ 2007/49FamZ 2007, 91 Heft 2 v. 1.2.2007

§ 66 EheG; § 81 EheG; § 82 EheG; § 97 ABGB

Der OGH nimmt zur Anrechnung von Naturalleistungen für ein im Miteigentum der geschiedenen Ehepartner stehendes Gebäude auf den Scheidungsunterhalt während und nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens Stellung.

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