Art 8 MSA; § 213 ABGB
Die Bestellung einer obsorgebefugten Person für einen minderjährigen Asylwerber ohne Begleitung ist notwendig. Die Antragslegitimation besitzt der Jugendwohlfahrtsträger jenes Sprengels, in dem sich der Minderjährige zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung aufgehalten hat.