Art 8 MSA; § 213 ABGB; § 104 AußStrG
Die selbständige Verfahrensfähigkeit der über 14 Jahre alten minderjährigen Asylwerber besteht für alle Angelegenheiten der Pflege, Erziehung und der gesetzlichen Vertretung .
Art 8 MSA; § 213 ABGB; § 104 AußStrG
Die selbständige Verfahrensfähigkeit der über 14 Jahre alten minderjährigen Asylwerber besteht für alle Angelegenheiten der Pflege, Erziehung und der gesetzlichen Vertretung .