§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO
Die Begleichung notwendiger Verfahrens- oder Anwaltsspesen ist zum Unterhalt zu rechnen. Ein Prozesskostenvorschuss für bereits geleistete Zahlungen kommt nicht in Betracht.
OGH 12.07.2006, 4 Ob 114/06b
§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO
Die Begleichung notwendiger Verfahrens- oder Anwaltsspesen ist zum Unterhalt zu rechnen. Ein Prozesskostenvorschuss für bereits geleistete Zahlungen kommt nicht in Betracht.
OGH 12.07.2006, 4 Ob 114/06b