§ 181 ABGB; § 163a ABGB; § 88 AußStrG; § 104 AußStrG; § 37 PStG
Da Adoptivkindern ab 14 Jahren ein Einsichtnahmerecht in den gerichtlichen Adoptionsakt eingeräumt wird, steht das Kindeswohl einer Inkognitoadoption nicht entgegen.
OGH 10.08.2006, 2 Ob 129/06v