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Über den Antrag, der von der Aufteilung ausgeschlossene Gegenstände umfasst, ist nicht mit negativem Zwischenbeschluss zu entscheiden, sondern er ist mit Teilbeschluss abzuweisen

FamilienrechtAstrid Deixler-Hübner (Glosse)FamZ 2006/62FamZ 2006, 173 - 174 Heft 3 v. 1.9.2006

§ 36 AußStrG; § 82 Abs 1 Z 3 EheG

Die gerichtliche Entscheidung zur Nichtberücksichtigung bestimmter Gegenstände im nachehelichen Verfahren zur Teilung der ehelichen Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens erfordert eine Teilabweisung und keinen negativen Zwischenbescheid.

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