Zusammenfassung: Das LG St.Pölten nimmt zur Auslegung des Gefährdungsbegriffs des HeimAufG Stellung und befürwortet die einstweilige, befristete Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Sicherungsmaßnahamen bis zur Verfügbarkeit alternativer Schutzmaßnahmen.
LG St. Pölten 21.04.2006, 10 R 20/06b