§ 97 ABGB; § 81 EheG
Eine während des Scheidungsverfahrens geschlossene Vereinbarung über das Wohnungsnutzungsrecht des Ehepartners räumt diesem einen familienrechtlichen Nutzungsanspruch ein, behält die Rechtsgültigkeit für ein nachfolgendes Aufteilungsverfahren aber nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung des Nutzungsberechtigten.