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Unter Rechtsnachfolger iSd § 138a ABGB sind nur die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen

FamilienrechtFamZ 2006/64FamZ 2006, 176 Heft 3 v. 1.9.2006

§ 138a ABGB; § 164d ABGB

Nur ein Universalsukzessor kann als Rechtsnachfolger iSd § 138a Abs 2 ABGB qualifiziert werden.

OGH 08.03.2006, 7 Ob 38/06y

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