§ 74 EheG; § 49 EheG
Da die Fälschung einer Urkunde keine schwere Eheverfehlung gegenüber dem Unterhaltsschuldner darstellt, hat sie auch keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zur Folge.
OGH 29.03.2006, 3 Ob 245/05h
§ 74 EheG; § 49 EheG
Da die Fälschung einer Urkunde keine schwere Eheverfehlung gegenüber dem Unterhaltsschuldner darstellt, hat sie auch keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zur Folge.
OGH 29.03.2006, 3 Ob 245/05h