§ 579 ABGB; § 60 NO
In einem Fall, bei dem eine bei einem Notar nach Vorgaben des Erblassers verfasste fremdhändige letztwillige Verfügung unter Beiziehung von Zeugen unterfertigt wird, liegt ein Privattestament vor, das (nur) den Formvorschriften des § 579 ABGB und gegebenenfalls des § 580 ABGB unterliegt.

