§§ 154 f, 157 AußStrG.
Die Überschuldung des Nachlasses steht der Beschwer des Erben nicht entgegen, weil der Erbe auch im Fall der Überschuldung der Verlassenschaft Eigentümer der im Nachlass befindlichen Gegenstände wird, sodass auch in diesem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einantwortung besteht.

