§ 231 ABGB
(Deckungspflichtiger) Sonderbedarf kann vorliegen, wenn das Talent des unterhaltsberechtigten Kindes besonders förderungswürdig ist, wobei diese Talentförderung gerade auch mit Blick auf eine berufliche Karriere geschehen soll. Eine entsprechende Begabung in der Musik reicht jedoch bei Absolvierung eines damit nicht verwandten Studiums nicht dafür aus, dass die Kosten für Musikunterricht als Sonderbedarf zu gelten hätten.

