§ 382 Z 8 lit a EO
Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses erfordert eine Abwägung der Interessen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten, bei der neben der finanziellen Situation des Unterhaltsberechtigten auch zu berücksichtigen ist, inwieweit dem Unterhaltspflichtigen die zusätzliche Leistung zugemutet werden kann.

