§§ 167, 241, 258 ABGB
Wird über den bereits zur Klagsführung pflegschaftsgerichtlich genehmigten Anspruch eine Verfügungshandlung (hier Vergleich) vorgenommen, so erfordert dies eine erneute Genehmigung.
Finanziellen Aspekten, hier dem Prozesskostenrisiko, kommen bei der Genehmigung einer Prozesshandlung besondere Bedeutung zu.

