Durch das ErbRÄG 2015 wurden wesentliche Formvorschriften für letztwillige Verfügungen verschärft.In diesem Beitrag wird dargestellt, welche Bestimmungen des ABGB auf Testamente in Form eines Notariatsakts gem § 67 NO anwendbar sind und welche nicht: Die §§ 579, 580 und 590 ABGB sind auf notarielle Testamente iSd § 67 NO nicht anzuwenden.
Abstract aus EF-Z bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

