§§ 161 ff AußStrG; §§ 533, 1278 ABGB
Bis zur Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss ist nicht nur die Abgabe einer Erbantrittserklärung eines bisher nicht beteiligten Erbansprechers möglich, sondern auch das "Nachschieben" einer schon früher möglichen Erbantrittserklärung eines schon an einem Verfahren über das Erbrecht beteiligten Erbansprechers.

