§§ 781 f ABGB
Ein umfassender, vom Erblasser alleine auszuübender Änderungsvorbehalt in allen Punkten in der Stiftungserklärung steht der Erbringung des Vermögensopfers im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 zur Gänze entgegen.
2 Ob 66/24f
§§ 781 f ABGB
Ein umfassender, vom Erblasser alleine auszuübender Änderungsvorbehalt in allen Punkten in der Stiftungserklärung steht der Erbringung des Vermögensopfers im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 zur Gänze entgegen.
2 Ob 66/24f
