§ 231 Abs 4 ABGB
Unterhaltsverträgen wohnt die clausula rebus sic stantibus regelmäßig stillschweigend inne. Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist zwar im Allgemeinen zulässig und wirksam, die Parteien müssen dafür aber in der Regel ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung in den beiderseitigen Verhältnissen verzichtet haben.

