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Nur so zur Erinnerung ...

RechtsprechungJudikaturEdwin GitschthalerEF-Z 2025/16EF-Z 2025, 31 - 32 Heft 1 v. 17.12.2024

§ 231 ABGB

Ein Antrag, den Unterhalt trotz unverändert gebliebener Verhältnisse neu zu bemessen, ist zwar wegen Rechtskraft zurückzuweisen. Bei Geltendmachung lediglich eines Anspruchsteils (= Teilantrag) erfasst die Rechtskraft den Anspruch aber nur so weit, als über ihn entschieden wurde.

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