§ 231 ABGB
Ein Antrag, den Unterhalt trotz unverändert gebliebener Verhältnisse neu zu bemessen, ist zwar wegen Rechtskraft zurückzuweisen. Bei Geltendmachung lediglich eines Anspruchsteils (= Teilantrag) erfasst die Rechtskraft den Anspruch aber nur so weit, als über ihn entschieden wurde.

