§ 366 ABGB
Allein mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft entstehen weder dingliche noch obligatorische noch familienrechtliche Beziehungen. Der (ehemalige) Lebensgefährte, der zur Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung berechtigt ist, kann daher vom anderen (ehemaligen) Lebensgefährten, der bei ihm wohnt, jederzeit die Räumung des Hauses oder der Wohnung verlangen.

