§§ 179, 180 ABGB
Maßstab für die Obsorge und die Frage, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, ist dessen Wohl.
Auch für Anordnung oder Belassung der beiderseitigen Obsorge ist maßgebend, ob die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden können.

