Art 13 Abs 1 lit b HKÜ; Art 13 f Brüssel IIb-VO
Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. Der bloße Wunsch des Kindes, in der bisherigen Umgebung zu bleiben, ist regelmäßig nicht derart gravierend, dass bei Nichterfüllung eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen wäre.

