§ 141 AußStrG
§ 141 Abs 1 AußStrG beschränkt das Recht auf Akteneinsicht nach dem Tod des Betroffenen auf Erben und erbantrittserklärte Personen. Dabei genügt es, dass bereits eine Erbantrittserklärung abgegeben wurde. Demgegenüber können potenzielle Erben, die keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, keine Akteneinsicht beanspruchen.

