§§ 1266, 1478 ABGB
§ 1266 ABGB regelt einen Sonderfall für den Widerruf von Ehepakten. Diese Regelung gilt analog auch für ehepaktähnliche Schenkungen (hier: eines landwirtschaftlichen Gutes als Unternehmen) zwischen Ehegatten oder Brautleuten. In einem solchen Fall handelt es sich um einen gesonderten Schenkungswiderruf ("Schenkungswiderruf im weiteren Sinn").

