Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO; §§ 81 ff EheG
Wenn eine Partei von der Verschweigung oder Verheimlichung des aufzuteilenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann sie gem Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO beantragen, dass mittels Vorlage eines Kontenregisterauszugs Vermögen offengelegt wird. Das dadurch offenbarte Vermögen kann der nachehelichen Vermögensaufteilung unterzogen werden.

