A Einleitung
Das Verlassenschaftsverfahren wird prinzipiell durch die Einantwortung der Erben beendet. (FN 1) Die Erben erwerben dadurch uno actu das Eigentum und sind, vorbehaltlich sonstiger Anordnungen des Verstorbenen, dazu berechtigt, frei über ihr erworbenes Eigentum zu verfügen.

