§§ 181, 182 ABGB; §§ 32, 107a AußStrG; Art 8 EMRK
Das Regelbeweismaß von ZPO und AußStrG ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.
Eine Beweismaßerhöhung für Obsorgeentziehungen ist weder gesetzlich vorgesehen noch grundrechtlich geboten.

