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Obsorgeentziehung zur Sicherung von Grundrechten?

RechtsprechungJudikaturReinhard HuterEF-Z 2024/70EF-Z 2024, 167 - 169 Heft 4 v. 27.6.2024

§§ 181, 182 ABGB; §§ 32, 107a AußStrG; Art 8 EMRK

Das Regelbeweismaß von ZPO und AußStrG ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.

Eine Beweismaßerhöhung für Obsorgeentziehungen ist weder gesetzlich vorgesehen noch grundrechtlich geboten.

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