Eigenhändige Testamente bedürfen einer Unterschrift, die in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen muss, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann. Im Folgenden wird untersucht, ob eine Unterschrift als in diesem Sinne deckend angesehen werden kann, wenn ihr erst durch Verweisungs- und Versetzungszeichen (VVZ) der Platz am Ende des Textes angewiesen wird.

