§§ 161 ff AußStrG
Die Bindungswirkung der Rechtskraft besteht nur in Bezug auf die im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, nicht aber für eine dort beurteilte Vorfrage.
Hauptfrage im Verfahren über das Erbrecht ist das Bestehen oder Nichtbestehen des Erbrechts des Erbansprechers aufgrund des von ihm angegebenen Berufungsgrundes. Die (Un-)Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist hingegen nur als Vorfrage im Verfahren über das Erbrecht zu qualifizieren.

