§ 572 ABGB
Auch wenn der vom Erblasser angegebene Beweggrund für falsch befunden wird, bleibt die Verfügung nach § 572 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 gültig, es sei denn, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruhte.

