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Ein beachtlicher Motivirrtum

RechtsprechungJudikaturAndreas TschugguelEF-Z 2024/80EF-Z 2024, 181 - 182 Heft 4 v. 27.6.2024

§ 572 ABGB

Auch wenn der vom Erblasser angegebene Beweggrund für falsch befunden wird, bleibt die Verfügung nach § 572 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 gültig, es sei denn, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruhte.

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