§ 11 AnerbenG
Wird ein Erbhof schon zu Lebzeiten des Erblassers übergeben und liegt darin zumindest eine gemischte Schenkung, sind nach nunmehr stRsp bei Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs die höferechtlichen Bestimmungen über den Übernahmspreis (Übernahmswert) analog anzuwenden.

