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Zuerst hin und dann her aus grundbuchsrechtlicher Sicht

RechtsprechungJudikaturEdwin GitschthalerEF-Z 2024/75EF-Z 2024, 174 - 175 Heft 4 v. 27.6.2024

§§ 81 ff EheG; § 26 GBG

Die für das Grundbuchsverfahren maßgebliche materiell-rechtliche Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des Ehevermögens iSd §§ 81 ff EheG ist ein den Eigentumserwerb rechtfertigender Rechtsgrund iSd § 26 Abs 2 GBG (hier: Übertragung des halben Mindestanteils des Mannes an der Wohnungseigentums-Ehewohnung).

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