§§ 81 ff EheG; § 26 GBG
Die für das Grundbuchsverfahren maßgebliche materiell-rechtliche Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des Ehevermögens iSd §§ 81 ff EheG ist ein den Eigentumserwerb rechtfertigender Rechtsgrund iSd § 26 Abs 2 GBG (hier: Übertragung des halben Mindestanteils des Mannes an der Wohnungseigentums-Ehewohnung).

