§§ 81, 82 EheG
Unter bestimmten Umständen kann auch eine in die Ehe eingebrachte Liegenschaft (die grds nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG davon ausgenommen ist) der Aufteilung in natura unterliegen, insbesondere dann, wenn die auf eheliche Beiträge zurückzuführende Wertschöpfung erheblich überwiegt.

