§§ 405, 413 EO
Aufgrund der Rechtskraftwirkung des weißrussischen Unterhaltstitels steht der Entscheidung für die Unterhaltsbemessung das Verfahrenshindernis der res iudicata entgegen.
Die Anpassung des Bruchteilstitels kann nur im Exekutionsverfahren und nicht im Unterhaltsfestsetzungsverfahren erfolgen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 18 AUG.