Art 3 lit b, Art 64 EuUVO
Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die im Regressweg Beträge einfordert, die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, kann begründeterweise die Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten gemäß Art 3 lit b EuUVO geltend machen.