§ 156 AußStrG; § 810 ABGB
Die Enthebung des Verlassenschaftskurators vollzieht sich nicht eo ipso mit einer Erbantrittserklärung, sondern erfordert einen Enthebungsbeschluss.
Wenn der Kurator für dringende Verwaltungs- und Vertretungshandlungen bei unvertretenem Nachlass bestellt wurde und nunmehr Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, besteht für seine weitere Tätigkeit keine rechtliche Grundlage mehr. Jede andere Sichtweise würde den erbantrittserklärten Erben ohne sachliche Notwendigkeit ihre gesetzlich vorgesehenen Rechte nehmen.