§§ 787, 791 ABGB
Nach dem klaren Wortlaut des § 787 Abs 1 ABGB ist zu ermitteln, wie hoch der Pflichtteil unter Berücksichtigung hinzuzurechnender Schenkungen wäre. Die Haftung für den Fehlbetrag ist der Höhe nach mit jenem Betrag begrenzt, um den der Beschenkte durch die ihm gemachte Schenkung mehr als diesen Pflichtteil erlangt hat.