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Subsidiarität im Erwachsenenschutzrecht

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2021/17EF-Z 2021, 35 - 37 Heft 1 v. 17.12.2020

§§ 239, 240 ABGB

Für eine volljährige Person darf kein Erwachsenenvertreter tätig werden, soweit sie bei Besorgung ihrer Angelegenheiten entsprechend unterstützt wird. Selbstbestimmung hat grundsätzlich Vorrang vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters.

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