Ausgangsbasis ist das U Kurt/Österreich v 4. 7. 2019, 62903/15:
Der Sachverhalt betraf Gewalt in der Familie mit tödlichem Ausgang. Die Bf meldete erste Vorfälle mit ihrem gewalttätigen Mann bereits im Juli 2010, wobei danach ein 14-tägiges Betretungsverbot ausgesprochen und schließlich auch eine strafgerichtl Verurteilung des Ehemanns der Bf, E, wegen Körperverletzung und eine bedingte Haftstrafe von 3 Monaten die Folge waren.