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Achtung: Rechtsprechungsänderung zum Entscheidungsgegenstand

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2020/42EF-Z 2020, 92 - 93 Heft 2 v. 20.2.2020

§ 58 JN

Maßgeblicher Wert des Entscheidungsgegenstands des Gerichts zweiter Instanz ist auch in einem Oppositionsverfahren, das betriebenen rückständigen und laufenden Unterhalt betrifft, nur der 36-fache Betrag des (strittigen) laufenden Unterhalts.

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