Auch geschiedene Ehegatten haben nach Maßgabe des § 258 Abs 4 ASVG Anspruch auf Witwenpension. Letztere setzt allerdings grds das Vorliegen eines qualifizierten UhTitels in Gestalt eines gerichtl Urteils (§ 258 Abs 4 lit a ASVG), eines gerichtl Vergleichs (§ 258 Abs 4 lit b ASVG) oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung (§ 258 Abs 4 lit c ASVG) voraus.