§§ 81 ff EheG; Art XLII EGZPO
Die Verpflichtung des Ehegatten, Auskunft über das im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft in seinen Händen befindliche Vermögen zu geben, kann (auch) mittels Manifestationsbegehrens durchgesetzt werden.
1 Ob 45/19b