§ 49 EheG
Anhaltendes Spielverhalten eines Ehegatten und dessen Aufforderung zu Falschangaben gegenüber seinem Dienstgeber sind selbst dann nicht als bloß belanglose Eheverfehlungen zu werten, wenn der Ehegatte die Familie durch sein Spielverhalten nie in grobe finanzielle Schwierigkeiten brachte; das Glücksspiel führte jedenfalls zu Geldverlusten für die Familie.