§ 97 ABGB
Der Anspruch des Ehegatten, dem die Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt ist, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient, darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere, richtet sich grundsätzlich gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten. Schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen.