§§ 186 ff ABGB; Art 8 MRK
Das Recht auf persönliche Kontakte stellt ein allgemein anerkanntes, unter dem Schutz des Art 8 MRK stehendes Menschenrecht dar, das einem Elternteil nur insoweit nicht zusteht, als die Kontaktrechtsausübung das Kindeswohl massiv gefährden würde.