Art 75 EuErbVO; Art 10 Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran
Regelungen einer fremden Rechtsordnung, die beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben unterscheiden, sind wegen Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuwenden, wenn sich die Verschiedenbehandlung im konkreten Fall auswirkt und ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt.